Arbeitskreis Patentgerichtswesen in Deutschland e.V.
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Patent Decisions

Satzung



Arbeitskreis Patentgerichtswesen in Deutschland e. V.

Präambel

Insbesondere vor dem Hintergrund der Schaffung des Einheitlichen Patentgerichts möchte der Verein europäischen und internationalen Rechtsanwendern leichteren Zugang zu der Patentrechtspraxis in Deutschland geben und hierzu insbesondere englische Übersetzungen deutscher Entscheidungen der Fachöffentlichkeit zur Verfügung stellen.

I.    Abschnitt: Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Patentgerichtswesen in Deutschland" und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Berufsbildung durch die Erfassung, Aufbereitung und Analyse der patentrechtlichen Rechtsprechung und Rechtspraxis in Deutschland und des zugehörigen Prozessrechts sowie deren internationale, insbesondere europäische Verfügbarmachung gegenüber interessierten Kreisen, insbesondere denjenigen, die im Bereich des Patentrechts, der Forschung und/ oder der Entwicklung tätig sind, sowie Auszubildenden in den genannten Bereichen.

2. Der Satzungszweck gemäß Abs. 1 wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
-    Erfahrungsaustausch und die Weiterbildung auf dem Gebiet des Patentrechts und des Patentgerichtswesens, insbesondere durch Schaffung einer allgemein und kostenlos zugänglichen, englischsprachen Datenbank mit deutschen Entscheidungen;
-    Erörterung und Bearbeitung von Problemen des Patentwesens, auch im Austausch mit Vertretern der Bereiche Forschung und Entwicklung, im Rahmen von Ausschüssen, Versammlungen, Kongressen und allgemein zugänglichen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
-    Mitwirkung bei wissenschaftlichen, juristischen, finanziellen, steuerlichen, technischen und wirtschaftlichen Untersuchungen auf dem Gebiet des Patentrechts und des Patentge¬richtswesens:
-    Information interessierter Kreise und der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche und tech¬nologische Bedeutung des Patentrechts und des Patentgerichtswesens in Deutschland, sowie die nationalen und internationalen Auswirkungen des Patentrechts und des Patentgerichtswesens auf den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt, unter anderem durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen und Vorträge für und/ oder an Universitäten und anderen weiterbildenden Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Forschung, Technik und Entwicklung;
-    Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Bestrebungen verfolgen.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un¬verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

7.    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

II.    Abschnitt: Mitglieder

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unter¬stützt, insbesondere Personen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Justiz, Fachverbänden und freien Berufen, die sich verantwortlich mit Fragen des Patentrechts und des Patentgerichtswesens in Deutschland befassen.

2.    Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen, Vereinigungen und Zusammenschlüssen offen, insbesondere Partnerschaftsgesellschaften, GbRs, Stiftungen, Instituten und öffentlich-rechtlichen Anstalten.

3.    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Hierbei ist eine Kontaktperson anzugeben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Ent¬scheidung des Vorstandes über die Aufnahme ist unanfechtbar.

§ 4     Mitgliedsbeiträge

1.    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Auf-nahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Vorläufig beträgt die Aufnahmegebühr für Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 1 EUR 1.000,00 und der Jahresbeitrag EUR 200,00 sowie für Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 2 EUR 3.000,00 und der Jahresbeitrag EUR 600,00.
Mit der Zahlung von Beiträgen erwerben die Mitglieder keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins. Den Mitgliedern stehen bei ihrem Ausscheiden oder der Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen oder Anteilen am Vermögen zu.
Der Erstbeitrag ist mit Aufnahme zu entrichten. Die Jahresgebühren sind am Anfang jeden Jahres zu entrichten.

2.     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5     Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
1.    durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und der Geschäftsstelle spätes¬tens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen ist;

2.    durch Tod;

3.    durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes zu beschließen hat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein grob verletzt oder der Würde des Vereins grob zuwiderhandelt.
Ein Mitglied verletzt insbesondere dann seine Pflichten gegenüber dem Verein grob, wenn es den Mitgliedsbeitrag trotz Zahlungserinnerung und schriftlicher Mitteilung über den bevor¬stehenden Ausschluss für den Fall, dass der ausstehende Mitgliedsbeitrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ausgeglichen ist, nicht bezahlt hat. Die Zahlungspflicht für die ausste¬henden Beträge besteht ungeachtet der Beendigung der Mitgliedschaft fort.
Im Falle des Ausschlusses kann der Ausgeschlossene Beschwerde erheben. Über diese ent¬scheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Ausgeschlossenen.

§ 6     Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand solche Personen, die sich herausra¬gende Verdienste für den Verein erworben haben, insbesondere solche Personen, die Mitglieder des Vereins sind oder waren, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Hierfür ist eine ¾- Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann seine Entscheidung auch auf schriftlichem Wege fällen.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit der Maßgabe der Befreiung von der Beitragspflicht.

III. Abschnitt: Aufbau der Vereinigung

§ 7     Organe des Vereins

1.    Die Organe des Vereins sind
-    der Vorstand, der mindestens aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schrift¬führer besteht und darüber hinaus auch einen Vizepräsidenten und einen oder mehrere Beisitzer aufweisen soll;
-    die Mitgliederversammlung.

2.    Der Verein wird durch den Vorstand, dieser gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Präsidenten oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

3.     Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8    Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1.    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sie wählen aus ih¬rer Mitte den Präsidenten, den Schatzmeister und ggf. den Vizepräsidenten.

2.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

3.    Wiederwahlen sind möglich. Eine Wiederwahl des Präsidenten ist jedoch nur einmal möglich.

§ 9    Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

1.    Dem Vorstand obliegt die Leitung der Angelegenheiten des Vereins nach den Grundsätzen, die sich aus dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.

2.    Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann seine Entscheidungen auch auf schriftlichem Wege fällen, soweit alle Vorstandsmitglieder mitstimmen.

3.    Der Präsident leitet die Sitzungen des Vereins und des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird er durch den Vizepräsidenten, in dessen Verhinderungsfalle durch den Schatzmeister und so¬dann den Schriftführer vertreten.

4.    Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen und legt der Mit¬gliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vor.

5.    Der Schriftführer führt die Geschäftsstelle und erledigt die laufenden Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten.

6.    Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen Mandate anvertrauen. Insbesondere kann der Vorstand einen Programmausschuss bilden, der die Aufgabe hat, ihm bei der Auswahl und Organisation der Programme der Zusammenkünfte des Vereins zu helfen.

§ 10    Der Beirat

    Die ehemaligen Präsidenten bilden einen Beirat.
    Die Mitgliedschaft im Beirat gilt auf Lebenszeit, erlischt jedoch unter den Voraussetzungen des § 5.
    Die Beiratsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen; sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht gemäß § 11 im Rahmen der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung des Vereins nach § 7 Ziffer 2. steht ihnen nicht zu.

§ 11     Die Mitgliederversammlung

1.    In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Über die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand. Eine Mit¬gliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vorher, unter Be-kanntgabe der Tagesordnung, in Textform zu erfolgen.

2.    Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehren- oder Beiratsmitglied - eine Stimme. Es kann sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht (die als Original oder elekt¬ronische Kopie vorliegen kann) von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden von dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem von der Versammlung zu wählenden Mitglied zum Protokoll aufgenommen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-    Entgegennahme des Geschäftsberichts
-    Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, welche den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters prüfen und das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung berichten
-    Entlastung des Vorstandes
-    Genehmigung des Voranschlags
-    Festsetzung des Jahresbeitrags
-    Wahl der Vorstandsmitglieder
-    Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
-    Entscheidungen über Beschwerden nach § 5 Ziffer 2. der Satzung

IV. Abschnitt: Änderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung

§ 12     Änderung der Satzung

1.     Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederver¬sammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit ¾-Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliedersammlung anwesenden und der von diesen vertretenen Mit¬gliedern beschlossen werden.

2.     Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermö¬gensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Fi¬nanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Be¬schluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

§ 13     Auflösung der Vereinigung

1.    Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mit¬gliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit ¾-Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.

2.    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Reinvermögen an die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Ur¬heberrecht e.V. und, falls diese nicht mehr bestehen sollte, an die Max-Planck-Gesellschaft (Institut für Innovation und Wettbewerb). Die genannten Gesellschaften haben das über¬nommene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.

3.    Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.

§ 14     Gründungssatzung

Die Gründungssatzung soll von der Gründungsversammlung bis Ende Juni 2016 beschlossen wer¬den.
Zur Gründungsversammlung bedarf es der Einberufung nach § 11 Ziffer 1. nicht. Diese gilt als or¬dentliche Mitgliederversammlung.
Die Gründungsmitglieder des Vereins können die Wahl des Vorstandes unmittelbar vornehmen. Das mit der Gründung begonnene Geschäftsjahr endet am 31.12.2016.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.04.2016 verabschiedet und im Rahmen der vorgesetzten Gründungsversammlungen am 30.05.2016 und nunmehr am 17.10.2016 ergänzt und fertig gestellt.

München, den 17.10.2016

Wehlau, Andreas
Hess, Peter K.
Nack, Ralph
Kalbfus, Björn
Blumenröder, Ulrich
Stefan Eck
Pitz, Johann